Keine Beschwerde zum Aufhebungsentscheid Hundeverbot
Das Gesundheitsdepartement als Rekursinstanz hat am 20. August 2018 das Verbot aufgehoben und an Stelle dessen, selber eine Pflicht zur Begehung des Abschnitts mit Hunden an kurzer Leine erlassen.
Mit einem Hundeverbot entlang des Aabachs sollte der Naturschutz gestärkt werden. Dieser Beschluss des Gemeinderates wurde angefochten. Das Gesundheitsdepartement als Rekursinstanz hat am 20. August 2018 das Verbot aufgehoben und an Stelle dessen, selber eine Pflicht zur Begehung des Abschnitts mit Hunden an kurzer Leine erlassen. Der Gemeinderat akzeptiert den Entscheid und wird mit Inkrafttreten der Leinenpflicht die Beachtung einfordern. Er passt hierzu das Polizeireglement an.
Von: Félix Brunschwiler, Gemeinde Schmerikon
Erlass Hundeverbot
Am 24. Oktober 2017 verfügte der Gemeinderat ein Hundeverbot für beide Aabachdämme und das Delta gestützt auf das kantonale Hundegesetz und das Polizeireglement der Gemeinde Schmerikon. Die Publikation erfolgt in den amtlichen Publikationsorganen am 29. November 2017 und wurde von einer gleichentags publizierten Medienmitteilung begleitet.
Gegen die Verfügung wurden zwei Rekurse beim Rechtsdienst des Gesundheitsdepartements eingereicht: dreiundzwanzig Rekurrentinnen und Rekurrenten, alle mit Wohnsitz Schmerikon, vertreten durch einen Rechtsanwalt sowie zwei Rekurrentinnen und Rekurrenten, wohnhaft in St. Gallenkappel.
Nach einem Schriftverkehr mit Replik des Gemeinderats und Duplik der Rekurrenten fand am 15. Mai 2018 ein Augenschein statt. Die verfahrensführende Juristin verzichtete bewusst, aufgrund der Sachlage, auf eine Einigungsverhandlung; sie erachtete die Positionen als zu weit entfernt. Am 20. August 2018 wurde nun der Entscheid publiziert.
Rekursentscheid des Gesundheitsdepartements
Das Gesundheitsdepartement erachtet den Erlass eines Hundeverbots, bzw. eines Betretungsverbots für einen beschränkten Bereich mit dem kantonalen Hundegesetz und dem kommunalen Polizeireglement als rechtlich korrekt abgestützt. Das durch die Gemeinde geltend gemachte öffentliche Interesse hinsichtlich Naturschutz, Hochwasserschutz und dem Nutzungsanspruch der Bevölkerung wird als ausgewiesen erachtet. Hingegen sieht die Rekursinstanz die Verhältnismässigkeit der verfügten Massnahme als verletzt, da ihrer Ansicht nach das gleiche Ziel der Massnahme mit einer Leinenpflicht erreicht werden könne. Es verfügt die Aufhebung des Verbots.
Das Gesundheitsdepartement heisst im Endeffekt die Rekurse nicht vollständig gut, sondern ordnet selber die Leinenpflicht mit dem Hinweis auf «kurze Leine» sowie der Richtung, in welche die Hunde schwimmen dürfen, an. Präzisierungsbedarf bestünde hinsichtlich der Frage, ob für den Gang ins Wasser die Hunde von der Leine gelassen werden dürfen.